- Das Bau- und Verkehrsdepartement stellt in seiner Vernehmlassung die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer in diesem Punkt in Frage, da sie selber von der behaupteten Überschreitung des Planungswertes nicht betroffen seien und ihre Grundstücke bei einer Überbauung sogar vom Lärm der Autobahn abgeschirmt würden. Der Sache nach sei die Ausscheidung dieser Bauzone aus lärmschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eine neue Bauzone könne auch vorgesehen werden, wenn die Planungswerte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden könnten.