Die Neueinzonung widerspreche somit Art. 24 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) und damit auch den übergeordneten Zielen der Raumplanung, wonach Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst zu verschonen seien.