Der Kulminationspunkt dieser Entwicklung sei bei weitem nicht erreicht. Bei der Erstellung der lärmtechnisch notwendigen Nachweise im strittigen Gebiet sei diesem Umstand Rechnung zu tragen und zumindest die absehbare LKW-Entwicklung der nächsten 10 Jahre in die Beurteilung einzubeziehen. Dieser Forderung trage das Lärmgutachten nicht Rechnung. Zur massgeblichen Lärmbelastung zähle nämlich auch der voraussehbare Lärm. Auch die der Sachplanung des Bundes zugrunde gelegte Verkehrszunahme von 15 bis 25 % werde nicht berücksichtigt. Damit stehe fest, dass bereits im Jahre 2003 die Planungswerte im Gebiet Neuhus überschritten würden. Die Neueinzonung widerspreche somit Art.