Damit dringt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dieser Hinsicht nicht durch. Weiterer Beweismassnahmen bedarf es nicht, dies umso weniger, als dem Verwaltungsgericht in diesem Rechtsmittelverfahren keine Ermessenskontrolle zukommt (Erwägung 1b). 6.- a) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die umstrittene Einzonung erweise sich auch unter lärmschutzrechtlichen Aspekten als rechtswidrig. Im angefochtenen Entscheid gehe selbst die Vorinstanz davon aus, dass die Lärmbelastung als nachteilig zu bewerten sei. Auch sie räume ein, dass es sich hier um ein lärmrechtlich problematisches Gebiet handle. Gleiches ergebe sich aus dem Lärmgutachten vom 5. Februar 2002.