Angesichts des erwähnten Bevölkerungswachstums in den Achtziger- und Neunzigerjahren von jährlich 2 bis 3 % und der nachvollziehbaren Erwartung, dass sich dieser auch in Zukunft ungebrochen fortsetzen dürfte, erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer, die umstrittene Einzonung orientiere sich nicht an der Bedarfslage, als unbegründet. Die Erweiterung der Wohnbauzonen in der Gemeinde darf nach dem Gesagten als massvoll bezeichnet werden, weshalb nicht von einer Verletzung von Art. 15 RPG gesprochen werden kann. Damit dringt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dieser Hinsicht nicht durch.