15 RPG und der dazu entwickelten Lehre und Praxis stehen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung des Bedarfs nach Wohnzonen nicht auf die Angaben abzustellen, die sich im ersten Vorprüfungsbericht vom 20. Juni 2001 finden, zumal die Gemeinde ihre ursprüngliche Planung unter dem Eindruck dieses ersten Vorprüfungsberichts modifizierte und die Bauzonengrösse gegenüber der ursprünglichen Planungsabsicht insgesamt um gut eine Hektare reduzierte. Daraufhin attestierte das (damals noch so benannte) Bau- und Verkehrsdepartement der Gemeinde im zweiten Vorprüfungsbericht vom 19. März 2002 hinsichtlich der Bauzonengrösse Bundesrechtskonformität.