Weiter hält der Gemeinderat mit nachvollziehbarer Argumentation fest, dass ihn häufig Anfragen zu Bauland erreichen, was mit Blick auf die attraktive Wohnlage nicht erstaunt. Angesichts solcher Rahmenbedingungen ist das Bedürfnis des Beschwerdegegners und des kommunalen Planungsträgers nachvollziehbar, im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung neues Baugebiet auszuscheiden. Allerdings stellt sich die Frage, ob sich die Gemeinde hierbei von Überlegungen leiten liess, die im Einklang mit Art. 15 RPG und der dazu entwickelten Lehre und Praxis stehen.