Dies gilt umso mehr, als dem Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz, wie bereits mehrfach festgehalten, hier keine Ermessenskognition zukommt (Erwägung 1b). c) Auszugehen ist von der Feststellung, dass die Gemeinde eine Planungsstrategie gewählt hat, die ihr ein Wachstum ermöglicht, was sich dem Grundsatz nach nicht beanstanden lässt. Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Gemeindegebiet im Bereich der Siedlung nur noch vereinzelt über unüberbaute Parzellen verfügt. Weiter hält der Gemeinderat mit nachvollziehbarer Argumentation fest, dass ihn häufig Anfragen zu Bauland erreichen, was mit Blick auf die attraktive Wohnlage nicht erstaunt.