Die erwähnten Aspekte lassen - insbesondere hinsichtlich prognostischer Aussagen - bloss Schätzwerte zu. Angesichts dieser Ausgangslage darf nicht verschwiegen werden, dass den Planungsträgern bei der Festsetzung der Bauzonengrösse von Gesetzes wegen (vgl. Art. 2 Abs. 3 RPG) ein erheblicher Ermessensspielraum verbleibt, den insbesondere das Gericht - welches nicht als Oberplanungsbehörde amtet - zu respektieren hat (Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Aufl. Zürich 1999, N 256). Dies gilt umso mehr, als dem Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz, wie bereits mehrfach festgehalten, hier keine Ermessenskognition zukommt (Erwägung 1b).