75 Abs. 1 BV). Sie stellt eine Gestaltungsaufgabe dar und unterliegt einer gesamthaften Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 RPG; Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 13.1.2001 i.S. Volketswil, Erw. 3 [1P.218/2001], mit Hinweisen auf BGE 116 Ia 232 Erw. 3b und 114 Ia 368 ff.; ferner: LGVE 1998 II Nr. 5 Erw. 5a mit weiteren Hinweisen; Keller, Bauzone und Siedlungsgebiet, Nationales Forschungsprogramm über die Nutzung des Bodens in der Schweiz, S. 37 f.).