[Raumplanungsbericht 1997], in: BBl 1988 I 883 ff.; in Bezug auf den Kanton Luzern: Bertschi, a.a.O., N 435, S. 197). Immerhin sei festgehalten, dass stets ökonomische Überlegungen mit im Spiel waren und weiterhin sind (Hänni, a.a.O., S. 152 mit Verweis auf die Botschaft zum RPG, in: BBl 1978 I 1024). Der Bedarf an Bauland ist im Rahmen der Zonenplanung nach den Bedürfnissen der Gesamtbevölkerung zu ermitteln (BGE 118 Ia 172 Erw. 3c mit weiteren Hinweisen). Dabei gilt es zu beachten, dass die Nutzungsplanung einer Gemeinde stets als Ganzes den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes zu genügen hat (ZBl 2002 S. 580, Erw.