Mit diesen Überlegungen muss es in diesem Punkt sein Bewenden haben. d) Zusammenfassend steht im Sinne eines Zwischenergebnisses fest, dass die Zuweisung des umstrittenen Geländes in die Wohnzone der regionalen Richtplanung nicht widerspricht. Ferner ist festzuhalten, dass die Neueinzonung im Einklang mit dem KRP 1998 steht, sofern der Bedarf für die Erweiterung der Wohnzonen nachgewiesen ist, die Nutzungsreserven weitgehend ausgeschöpft sind, die Erschliessung rechtlich und technisch sichergestellt wird und Gewähr besteht, dass das neu eingezonte Land innert angemessener Frist zur Überbauung freigegeben wird. Wie es sich damit verhält, wird zu überprüfen sein.