Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Auch wenn dieser überarbeitete regionale Richtplan vom Regierungsrat zur Zeit formell noch nicht genehmigt worden ist, darf er im vorliegenden Kontext in der skizzierten Weise beachtet werden, gilt es doch auch in diesem Verfahren die aktuellste Richtplanstrategie im Auge zu behalten (grundlegend: LGVE 2000 II Nr. 5 Erw. 4a). Auch dieser Aspekt erhellt, dass mit Blick auf den Aspekt "regionale Richtplanung" nichts gegen die umstrittene Einzonung eingewendet werden kann. Mit diesen Überlegungen muss es in diesem Punkt sein Bewenden haben.