Darauf ist deutlich zu erkennen, dass das Siedlungsgebiet im hier interessierenden Gelände offenbar eine gewisse Entwicklung erfahren soll und zwar in Richtung des Geländes, das der kommunale Planungsträger für die Erweiterung der Wohnzonen gewählt hat. Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass dieser Richtplan noch nicht in Kraft steht, kann doch daraus zur Stunde immerhin gefolgert werden, dass die Gremien der von der regionalen Richtplanung erfassten Gemeinden allem Anschein nach nichts gegen eine Erweiterung der Wohnzonen im interessierenden Gelände artikulieren wollten. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.