Wenn schon eine gewisse Flexibilität gegenüber kantonalen Richtplänen als zulässig bezeichnet wird, muss dies umso mehr bei altrechtlichen regionalen Richtplänen gelten, zumal diese, wie erwähnt, bloss "wegleitende" Aussagen enthalten. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Neueinzonung des strittigen Geländes nicht der zur Zeit noch in Kraft stehende alte regionale Richtplan entgegen gehalten werden. bb) Hinzu kommt, dass der zitierte regionale Richtplan derzeit in Revision steht.