Die Relativität des altrechtlichen regionalen Richtplans lässt sich auch durch ein weiteres Argument untermauern. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, schliessen Lehre und Rechtsprechung gegebenenfalls selbst ein Abweichen vom kantonalen Richtplan durch die nachgeordneten Planungsorgane nicht aus (BGE 119 Ia 367 f.). Wenn schon eine gewisse Flexibilität gegenüber kantonalen Richtplänen als zulässig bezeichnet wird, muss dies umso mehr bei altrechtlichen regionalen Richtplänen gelten, zumal diese, wie erwähnt, bloss "wegleitende" Aussagen enthalten.