Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt der Genehmigung des erwähnten regionalen Richtplans - 14. März 1989 - kurze Zeit noch das alte kantonale Baugesetz vom 15. September 1970 (a BauG) in Kraft war. Damals beruhte der regionale Richtplan auf § 13 aBauG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kam den regionalen Richtplänen bloss "wegleitende" Bedeutung zu, und es konnte von ihnen selbst in wesentlichen Punkten abgewichen werden, wenn wichtige Gründe wie veränderte Verhältnisse oder Anschauungen sowie Detailstudien solches bedingte (LGVE 2000 II Nr. 5 Erw. 6b/cc mit weiteren Hinweisen). Die Relativität des altrechtlichen regionalen Richtplans lässt sich auch durch ein weiteres Argument untermauern.