Damals stand noch das alte Baugesetz des Kantons Luzern vom 15. September 1970 (aBauG) in Kraft. Das aBauG regelte die Richtpläne sämtlicher Stufen in den §§ 11-13. Mit dem Inkrafttreten des PBG (1. Januar 1990) wurde das aBauG aufgehoben (§ 222 Abs. 1 lit. a PBG). Ferner ist auch an dieser Stelle daran zu erinnern, dass der KRP 1998 erst 10 Jahre nach der Genehmigung des erwähnten regionalen Richtplans verabschiedet wurde. Diese Hinweise auf markante Eckdaten der Rechtsetzungs- und Planungsgeschichte machen deutlich, dass der alte regionale Richtplan hinsichtlich seines Gehalts in den Hintergrund getreten ist.