Immerhin schliesst das RPG nicht aus, dass neben dem kantonalen Richtplan gemäss Art. 8 RPG weitere Richtpläne des kantonalen Rechts existieren. Bestehen derartige Richtpläne auf einer tieferen als der kantonalen Planungsebene, ist es mithin Sache des kantonalen Rechts, deren Verhältnis zum kantonalen Richtplan zu ordnen (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 129). aa) Der Regierungsrat genehmigte den im vorliegenden Verfahren interessierenden regionalen Richtplan Surental, Sempachersee, Michelsamt am 14. März 1989, also vor über 14 Jah-ren. Damals stand noch das alte Baugesetz des Kantons Luzern vom 15. September 1970 (aBauG) in Kraft.