Ferner kann auch nicht eingewendet werden, die umstrittene Neueinzonung stehe im Wi-derspruch zur regionalen Richtplanung. Das RPG enthält an sich lediglich Bestimmungen zu den Richtplänen der Kantone (Zwischentitel zu den §§ 6 ff. RPG). Ansonsten ist es deren Sache, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie zusätzlich Richtpläne für die Ebene der Regionen vorsehen (Lendi, Richtplanung und Richtpläne, in: Das Bundesgesetz über die Raumplanung, Berner Tage für die juristische Praxis, Bern 1980, S. 99). Immerhin schliesst das RPG nicht aus, dass neben dem kantonalen Richtplan gemäss Art. 8 RPG weitere Richtpläne des kantonalen Rechts existieren.