Damit hat es vorab mit der Feststellung sein Bewenden, dass nicht zum Vornherein gesagt werden kann, eine Neueinzonung des in Frage stehenden Geländes widerspreche dem KRP 1998. Nach dem Gesagten wird sich u.a. die Bedarfsfrage stellen, wenngleich dieser Aspekt nicht verabsolutiert werden darf. Es sei an dieser Stelle noch einmal auf die im KRP 1998 verankerte zentrale Koordinationsregel für Neueinzonungen S1-24 hingewiesen. Auf diesen zentralen Blickwinkel wird zurückzukommen sein. c) Ferner kann auch nicht eingewendet werden, die umstrittene Neueinzonung stehe im Wi-derspruch zur regionalen Richtplanung.