Dass mit Blick auf den Richtplan die Flexibilität gewahrt bleibt, kann ferner der Rechtsprechung entnommen werden. Danach sind selbst Abweichungen von Richtplanaussagen zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind, und wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den Richtplan förmlich zu ändern. Ferner können neue Erkenntnisse ein Abweichen vom Richtplan rechtfertigen, worauf bereits die Vorinstanz mit Recht hingewiesen hat (vgl. BGE 119 Ia 367). Damit hat es vorab mit der Feststellung sein Bewenden, dass nicht zum Vornherein gesagt werden kann, eine Neueinzonung des in Frage stehenden Geländes widerspreche dem KRP 1998.