KRP 1998 [S1-1 Siedlungsstruktur], II. Erläuterungen, S. 27). An anderer Stelle wird mit gleicher Zielsetzung hervorgehoben, dass der KRP 1998 namentlich Neueinzonungen immerhin zulassen will, wenn der Bedarf nachgewiesen ist, die Nutzungsreserven weitgehend ausgeschöpft sind, die Erschliessung rechtlich, technisch und finanziell sichergestellt wird und Gewähr besteht, dass das neu eingezonte Land innerhalb einer bestimmten Frist zur Überbauung freigegeben wird (KRP 1998 [Koordination S1-24; Neueinzonungen]). Dass mit Blick auf den Richtplan die Flexibilität gewahrt bleibt, kann ferner der Rechtsprechung entnommen werden.