Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer können mithin aus der Richtplankarte keine Schlüsse auf eine - wie auch immer gelagerte - Vorstellung über die Siedlungsentwicklung in einer Gemeinde gezogen werden. Folglich kann auch nicht gesagt werden, die Erweiterung des Siedlungsgebietes über das in der Richtplankarte hinaus reichende - nicht als Siedlungsgebiet markierte - Gelände bedürfe zwingend einer Richtplananpassung. Dies umso weniger, als der Rahmen für eine massvolle Siedlungsentwicklung im KRP 1998 bewusst allgemein gehalten ist, nicht zuletzt um den nachgeordneten Planungsebenen den nötigen Ermessensspielraum im Rahmen der Nutzungsplanung zu belassen (so ausdrücklich: