Insbesondere können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten aus der Richtplankarte ableiten. Denn die in diesem Kartenwerk wiedergegebenen Siedlungsflächen entsprechen - im Sinne einer Momentaufnahme - nur gerade dem Siedlungsgebiet, wie es sich im Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Richtplankarte (25. August 1998) präsentierte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer können mithin aus der Richtplankarte keine Schlüsse auf eine - wie auch immer gelagerte - Vorstellung über die Siedlungsentwicklung in einer Gemeinde gezogen werden.