ferner: Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts i.S. Richterswil vom 12.9.2003 [im Internet abrufbar unter den Prozessnummern 1P.37/2003 und 1 P.43/2003], Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführer übersehen indes, dass der luzernische Richtplan keine (für die Behörden) verbindlich fixierte Siedlungsbegrenzung enthält. Derlei verlangt das Bundesrecht auch nicht (dazu: Tschannen, Kommentar zum RPG, Zürich 1999, Rz. 35 zu Art. 8 RPG). Insbesondere können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten aus der Richtplankarte ableiten.