Wie die Beschwerdeführer in zutreffender Weise festhalten, bezeichnet der KRP 1998 das im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehende Gelände im Bereich von Neuhus nicht als Siedlungsgebiet. Daraus leiten sie im Kern als Konsequenz ab, dass eine Erweiterung des Siedlungsgebietes in jenem Gelände grundsätzlich über eine entsprechende Richtplananpassung zu erfolgen hätte. b) Grundsätzlich haben die Planungen unterer Stufen denjenigen der oberen Stufe, die Nut-zungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen (vgl. § 11 PBG; Art. 9 RPG; BGE 119 Ib 367; ferner: Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts i.S.