Immerhin sei an dieser Stelle in genereller Hinsicht festgehalten, dass sich die weitere Siedlungspolitik im ländlichen Raum tendenziell stärker auf eine haushälterische und ausgeglichene Nutzung der Bauzonenreserven und an einem möglichst geringen Verkehrsaufkommen auszurichten hat (so: KRP 1998 [Erläuterungsbericht], S. 28). Wie die Beschwerdeführer in zutreffender Weise festhalten, bezeichnet der KRP 1998 das im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehende Gelände im Bereich von Neuhus nicht als Siedlungsgebiet.