Er (der Beschwerdegegner) habe ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt, das eingezonte Land im Hinblick auf eine Überbauung zu veräussern und damit die Entwicklung der Gemeinde zu ermöglichen. Auch habe er der Gemeinde mitgeteilt, dass er eine Ersatzliegenschaft erworben habe, was seine Absicht unterstreiche. c) Im Wesentlichen in die gleiche Richtung weisen die Ausführungen des Gemeinderates in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2003. Er habe nie erklärt, eine Vergrösserung der Wohnzone um 2 Hektaren ergebe ein Bevölkerungswachstum von 300 bis 350 Einwohnern.