In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, die Neueinzonung des im Sachverhalt erwähnten Geländes von der Landwirtschafts- in die Wohnbauzonen stehe im Widerspruch zu Art. 15 RPG. Der Regierungsrat gehe im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Wohnzonen gegenüber dem Zonenplan 1992 um gut 2 Hektaren vergrössert würden, woraus eine Erhöhung des Fassungsvermögens für 300 bis 350 Einwohner resultiere. Unter Berücksichtigung des Planungshorizonts von 10 bis 15 Jahren könne mit dieser Reserve der zu erwartenden Bevölkerungsentwicklung Rechnung getragen werden.