Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich mithin als unbegründet. Im Rahmen der Beurteilung der umstrittenen Zonenzuweisung wird zu prüfen sein, ob sich Gemeinde und Vorinstanz diesbezüglich materiell an den bundesrechtlichen Rahmen gehalten haben. 3.- a) In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, die Neueinzonung des im Sachverhalt erwähnten Geländes von der Landwirtschafts- in die Wohnbauzonen stehe im Widerspruch zu Art.