Unbegründet ist ferner die Rüge, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt, dass die Neueinzonung dem kantonalen Richtplan widerspreche. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (S. 12) erwogen, ob und gegebenenfalls inwiefern vom kantonalen Richtplan abgewichen werden kann. Sie hat ausgeführt, dass der Richtplan eine Neueinzonung zulässt. Damit musste die Vorinstanz auf die angeschnittene Richtplanproblematik nicht weiter gesondert eingehen. Nach dem Gesagten kann ihr auch in dieser Hinsicht keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich mithin als unbegründet.