Die Gemeinde habe nun das Bedürfnis, in Zentrumsnähe ein grösseres zusammenhängendes Baugebiet einzuzonen, um verfügbares Wohnbauland anbieten zu können. Damit werde der Gemeinde eine massvolle Entwicklung ermöglicht. Aufgrund dieser Überlegungen kann nicht die Rede davon sein, dass sich die Vorinstanz der Argumentation der Beschwerdeführer, es beständen nach wie vor Baulandreserven, verschlossen hätte. Unbegründet ist ferner die Rüge, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt, dass die Neueinzonung dem kantonalen Richtplan widerspreche.