, Zürich 2002, Rz. 1707). b) Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 3.3 der Erwägungen ausdrücklich eingeräumt, dass die Gemeinde im Siedlungsbereich Dorf noch über vereinzelte unüberbaute Parzellen verfüge. Allerdings sei ein Teil der Grundeigentümer nicht bereit, zur Zeit Land zur Überbauung zur Verfügung zu stellen. Eine Auszonung dieser mitten im überbauten Gebiet gelegenen Grundstücke sei aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich und zudem planerisch nicht zweckmässig. Die Gemeinde habe nun das Bedürfnis, in Zentrumsnähe ein grösseres zusammenhängendes Baugebiet einzuzonen, um verfügbares Wohnbauland anbieten zu können.