Die Begründungspflicht zwingt die Behörden, ihre Motive offen zu legen. Dadurch werden sachfremde Motive tendenziell zurückgedrängt (Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Zürich 2002, S. 407). Grundsätzlich werden an die Begründungsdichte keine allzu hohen Anforderungen gestellt (BGE 112 I 1a 107). Es ist aber zu unterstreichen, dass komplexe Fragen oder Streitsachen, die der Behörde einen beträchtlichen Ermessensspielraum einräumen, nach möglichst überzeugenden Begründungen rufen (vgl. BGE 129 I 239 Erw. 3.3 am Schluss; Hotz, a.a.O., S. 408 mit weiteren Hinweisen; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz.