Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Durch die angemessene Begründung soll dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Tragweite eines Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 102 Erw. 2b; ferner: LGVE 2000 III Nr. 12 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Begründungspflicht zwingt die Behörden, ihre Motive offen zu legen.