In verfahrensrechtlicher Hinsicht werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. In der Verwaltungsbeschwerde habe man ausdrücklich auf vorhandene Bauzonenreserven der Zonenplanung 1992 hingewiesen. Dazu habe sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht geäussert. a) In der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist der Anspruch auf rechtliches Gehör als selbständiges Grundrecht ausdrücklich verankert (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Anspruch stellt einen wichtigen - und deshalb eigens aufgeführten - Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV (bzw. von Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dar (BGE 129 I 88 Erw.