Es ist aber zu beachten, dass das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzinteresse im Bereich von § 207 Abs. 1 lit. a PBG praxisgemäss nicht bloss generell, sondern rügespezifisch, d.h. für jeden Einwand gesondert beurteilt (vgl. LGVE 2000 II Nr. 19 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. im Ergebnis analog: Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, N 416, S. 220 mit weiteren Hinweisen). Bei der Behandlung der einzelnen Rügen wird gegebenenfalls darauf zurückzukommen sein. 2.- In verfahrensrechtlicher Hinsicht werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.