LGVE 1991 II Nr. 3 Erw. 1; Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 17.12.1993, publiziert in: BGE 119 Ia 364 Erw. 1b). Die Beschwerdeführer waren bereits im vorinstanzlichen Verfahren Partei. Ferner sind sie Stockwerkeigentümer und Miteigentümer des Grundstücks X. Diese Parzelle grenzt - lediglich unterbrochen durch einen Weg - an das streitbetroffene Areal. Angesichts dieser räumlichen Nähe kann den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Neueinzonung der Teilfläche der Parzelle Y grundsätzlich nicht abgesprochen werden. Es ist aber zu beachten, dass das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzinteresse im Bereich von § 207 Abs. 1 lit.