Ebenso wenig geht es auf Überlegungen oder Fragen ein, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden (vgl. BGE 124 II 364 mit Hinweisen; vgl. ferner: Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 5 zu § 50). d) Gemäss ständiger Praxis sind zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde generell Personen befugt, die an der Abweisung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG; grundlegend: LGVE 2000 II Nr. 19; ferner im Kontext zu raumplanungsrechtlichen Streitsachen: LGVE 1991 II Nr. 3 Erw.