Nur soweit das VRG oder andere Erlasse eine unbeschränkte Kognition vorsehen, geht die Prüfungsbefugnis weiter (§ 156 Abs. 1 VRG). Das PBG sieht für Fälle der vorliegenden Art indes keine volle Kognition für die zweite Rechtsmittelinstanz vor. Aber selbst wenn dem Verwaltungsgericht eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis zustände, hätte es sich als Rechtsmittelinstanz gerade in Planungssachen zurückzuhalten (vgl. BGE 118 Ib 397 Erw. 3c, 115 Ia 384, 114 Ia 248, 109 Ib 124 Erw. 5c; LGVE 1996 II Nr. 2 Erw. 1 mit Hinweisen; ferner: Bertschi, Die Umsetzung von Art. 15 lit. b RPG über die Dimensionierung der Bauzonen, Diss. Zürich 2001, N 327, S. 154).