ferner: Aemisegger/Haag, Kommentar zum RPG, Zürich 1999, N 20 zu Art. 33). Diese umfassende Beurteilung hat hier der Regierungsrat im Rahmen der Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde vorgenommen (vgl. § 144 Abs. 1 lit. a-c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]). Das Verwaltungsgericht ist hier zweite Rechtsmittelinstanz. Als solche verfügt es lediglich über eine beschränkte Überprüfungsbefugnis (§§ 152-155 VRG). Demnach kann es namentlich die Handhabung des Ermessens nicht prüfen (LGVE 1999 II Nr. 9 Erw. 1c, 1996 II Nr. 2 Erw. 1b). Nur soweit das VRG oder andere Erlasse eine unbeschränkte Kognition vorsehen, geht die Prüfungsbefugnis weiter (§ 156 Abs. 1 VRG).