Das instruierende Departement holte Amtsberichte des Raumplanungsamtes, des Verkehrs- und Tiefbauamtes, des Amtes für Umweltschutz und des Kantonsforstamtes ein. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zu den Berichten Stellung zu nehmen. Mit Entscheid vom 22. November 2002 wies der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde ab. Die unterlegenen Nachbarn zogen den Entscheid an das Verwaltungsgericht weiter. Erwägungen: a) Der Entscheid des Regierungsrates, mit welchem die Verwaltungsbeschwerde betreffend die Zonenzuweisung des strittigen Geländes im Gebiet Neuhus abgewiesen wurde, ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (§ 64 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]).