Einbezug einer innerhalb des Planungshorizonts von 15 Jahren absehbaren Verkehrszunahme (Erwägung 6c/cc). Fruchtfolgefläche: Gegebenenfalls kann auch Gelände, welches als Fruchfolgefläche bezeichnet ist, bei Bedarf und Eignung einer Wohnzone zugewiesen werden. (Erwägung 7b). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A.- Die bisherige Nutzungsordnung der Gemeinde Eich stammt aus den frühen Neunzigerjahren. Der Regierungsrat genehmigte diese Ortsplanung am 27. November 1992 (RRE Nr. 3141). Seither stimmte er zwei kleineren Planänderungen in den Gebieten Brand (1995) und Eichhof (1997) zu.