{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-284_2003-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1436", "Checksum": "2589dbda0b1d51cf5a8a84b3c3ee95df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine absolute Wirkung der Begrenzung eines Siedlungsraums in der Siedlungskarte gemäss kantonalem Richtplan 1998 (Erwägung 4b). 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Überprüfung der umstrittenen Einzonung unweit der Autobahn nach Massgabe lärmschutzrechtlich bedeutsamer Belange. Legitimation des Nachbarn hiezu bejaht (Erwägung 6c/aa). Einbezug einer innerhalb des Planungshorizonts von 15 Jahren absehbaren Verkehrszunahme (Erwägung 6c/cc). Fruchtfolgefläche: Gegebenenfalls kann auch Gelände, welches als Fruchfolgefläche bezeichnet ist, bei Bedarf und Eignung einer Wohnzone zugewiesen werden. (Erwägung 7b). | Raumplanung\n\n Fruchtfolgeflächen. Gemäss einer entsprechenden Statistik von 2001 des Raumplanungsamtes verfüge der Kanton Luzern per Ende 2000 über rund 28'000 Hektaren dauerhaft gesicherter Fruchtfolgeflächen. b) Wichtigstes Beurteilungskriterium bei der Festsetzung der Bauzonen ist die Eignung des Bodens für die Bebauung. Die Bodeneignung bestimmt sich einerseits nach den tatsächlichen Verhältnissen. Andererseits richtet sie sich nach den rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere den Zielvorgaben und Grundsätzen des Planungsrechts. Dabei haben die Behörden bei planerischen Massnahmen u.a. darauf zu achten, dass die ausreichende Versorgungsbasis des Landes gesichert bleibt (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d RPG). Gegebenenfalls sind Flächen (statt einer Bauzone) der Landwirtschaftszone zuzuweisen, damit diese im wohlverstandenen Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden können (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG). Die landwirtschaftliche Eignung bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht nach Lage, Klima, Qualität und Umfang des Bodens. Nur fruchtbares, vorzugsweise ebenes Land, welches rationell - wenn möglich maschinell - bewirtschaftet werden kann, ist für die agrarische Nutzung gut geeignet. Solches Land eignet sich denn auch als Fruchtfolgeflächen (vgl. Art. 26 Abs. 1 RPV). Die Vorinstanz räumt im angefochtenen Entscheid ein, dass das umstrittene Gelände gemäss kantonaler Richtplankarte an sich als Fruchtfolgefläche gekennzeichnet ist. Sie stellt indes mit Recht gleichzeitig klar, dass dennoch gewichtige Interessen an einer Einzonung bestanden hätten. In der Tat können höher gestellte gegensätzliche Interessen, wie das hier stärker zu gewichtende Interesse an einem ausreichenden Angebot von qualitativ hochstehenden Wohnzonen, die Zuordnung von derartigem Gelände in eine Bauzone rechtfertigen (Kantonaler Richtplan 1998, Koordinationsaufgabe L1-12, S. 81). Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens holte das Raumplanungsamt die Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes zur Sache ein. Dieses Amt ist - weil fachkundig - in besonderer Weise berufen, die angesprochenen Interessen der Landwirtschaft im Auge zu behalten. Im vorliegenden Fall sah es das Landwirtschaftsamt nicht für notwendig an, Einwände gegen die umstrittene Bauzone zu erheben, wohl nicht zuletzt deshalb, weil im Kanton Luzern, wie erwähnt, eine hinreichend dimensionierte Fläche an Fruchtfolgeflächen gesichert bleibt. Das Verwaltungsgericht sieht sich bei dieser Sachlage nicht veranlasst einzuschreiten, zumal das stark von ernährungstechnischen Überlegungen geprägte Ermessen der Planungsbehörden in diesem Sachzusammenhang zu wahren ist. Noch einmal sei daran erinnert, dass der Kanton Luzern laut Fruchtfolge-Statistik 2001 nach wie vor über genügend gesichertes Land verfügt, welches die Qualität von Fruchtfolgeflächen aufweist. Mit dieser Feststellung muss es in diesem Beschwerdeverfahren sein Bewenden haben, und es kann insbesondere auf die Einholung eines Amtsberichtes verzichtet werden. Damit dringen die Beschwerdeführer auch in diesem Punkt mit ihrer Beschwerde vor Verwaltungsgericht nicht durch. |"}