{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-284_2003-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1436", "Checksum": "2589dbda0b1d51cf5a8a84b3c3ee95df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine absolute Wirkung der Begrenzung eines Siedlungsraums in der Siedlungskarte gemäss kantonalem Richtplan 1998 (Erwägung 4b). 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Überprüfung der umstrittenen Einzonung unweit der Autobahn nach Massgabe lärmschutzrechtlich bedeutsamer Belange. Legitimation des Nachbarn hiezu bejaht (Erwägung 6c/aa). Einbezug einer innerhalb des Planungshorizonts von 15 Jahren absehbaren Verkehrszunahme (Erwägung 6c/cc). Fruchtfolgefläche: Gegebenenfalls kann auch Gelände, welches als Fruchfolgefläche bezeichnet ist, bei Bedarf und Eignung einer Wohnzone zugewiesen werden. (Erwägung 7b). | Raumplanung\n\n Gutachterin zu distanzieren hätte. Aus diesem Grunde sind vor Verwaltungsgericht in diesem Punkt auch keine weiteren Beweismassnahmen zu veranlassen. cc) Die Beschwerdeführer argumentieren, die Planungswerte seien nicht einhaltbar, falls der Verkehr auf der Autobahn in absehbarer Zeit erwartungsgemäss zunehme. Richtig ist, dass das Lärmgutachten nur gerade auf die heutige Verkehrsbelastung abstellt und eine bereits heute absehbare künftige Entwicklung, die unbestreitbar auf eine Zunahme des Verkehrs hindeutet, unberücksichtigt lässt. Dieser Gesichtspunkt erscheint insofern problematisch, als voraussehbare zusätzliche Lärmbelastungen an sich mitberücksichtigt werden müssten (Wolf, Kommentar zum USG, N 24 zu Art. 24 USG). Anders als bei einem konstanten Schallpegel, bei welchem eine Pegeländerung erst ab ca. 3 dB(A) wahrgenommen wird, sind bei den für den Verkehrslärm typischen statischen Schallpegeln bereits Veränderungen geringeren Ausmasses wahrnehmbar. Es ist indes festzuhalten, dass nicht jede noch so geringe Zunahme des Verkehrs zu einer wahrnehmbaren Mehrbelastung durch Lärm führt. Beispielsweise ist davon auszugehen, dass eine Zunahme des Verkehrs um immerhin knapp 25 % lediglich eine Steigerung der Lärmbelastung zur Folge hat, die weniger als 1 dB(A) beträgt. Eine derartige Mehrbelastung ist denn auch kaum wahrnehmbar. Auf der andern Seite resultiert etwa aus einer Verdoppelung des Verkehrs eine Mehrbelastung durch Lärm von mehr als 3 dB, was durchaus wahrnehmbar ist (vgl. dazu: BGE 110 Ib 340 ff.; Zäch, Kommentar zum USG, N 24 zu Art. 15 USG; ferner: Wolf, Auswirkungen des Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung und Baubewilligung, in: AJP 9/1999, S. 1067). Dass die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Überlegungen für eine Zunahme des Verkehrs sprechen, kann nicht in Abrede gestellt werden. Es ist daher sachgerecht anzunehmen, dass innerhalb des Planungshorizonts Planungswerte überschritten werden könnten. Diesem Umstand hat die Vorinstanz allerdings Rechnung getragen, indem sie die Zonenzuweisung mit einer Gestaltungsplanpflicht verknüpfte. Ein solches Vorgehen lässt Art. 24 Abs. 1 USG ausdrücklich zu. Damit ist sichergestellt, dass gegebenenfalls im Rahmen der Gestaltungsplanung geeignete bauliche Massnahmen, wie etwa Lärmschutzdämme, verlangt werden könnten, falls dies die Lärmbelastung dannzumal erfordern sollte. Erfahrungsgemäss lassen sich mit einer solchen Massnahme immerhin gar Lärmimmissionen um 5 dB (A) herabsetzen und in der Regel auch mit verhältnismässigem Aufwand verwirklichen (URP 1998 S. 686; ferner: Wolf, a.a.O., N. 18, 23 und insbes. 27 zu Art. 24). Unter diesen Umständen kann auch das Kriterium der Eignung im Sinne von Art. 15 RPG bejaht werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in lärmbelasteten Gebieten Baubewilligungen ohnehin nur erteilt werden können, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass mit den getroffenen konzeptionellen und baulichen Massnahmen die geforderten Planungs- bzw. Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (vgl. Art. 31 LSV sowie Art. 31 BZR). Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 7.- a) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das umstrittene Gelände dürfe nicht eingezont werden, weil es sich um Fruchtfolgeflächen handle. Solches Land dürfe nicht durch eine Neueinzonung tangiert werden. Die Vorinstanz habe im Rahmen bisheriger Ortsplanungen unter Berufung auf dieses Argument stets Einzonungen abgelehnt. Es er-staune, dass der Regierungsrat diesen Aspekt hier negiere. Im Rahmen der Genehmigung der Ortsplanung habe er nicht geprüft, ob die beanspruchten Fruchtfolgeflächen oder Teile davon rückführbar, bedingt rückführbar oder nicht rückführbar seien, inwieweit gleichwertige oder höher gestellte Interessen eine Beanspruchung der Fruchtfolgeflächen rechtfertige, ob der im Sachplan des Bundes festgesetzte Mindestumfang von 27'500 Hektaren unterschritten werde und ob für die nicht rückführbaren Fruchtfolgeflächen an einem andern Ort geeigneter Ersatz geleistet werden könne. Die Vorinstanz spreche im Bereich der zweigeschossigen Wohnzone von Fruchtfolgeflächen dritter Qualität und von Fruchtfolgeflächen zweiter Qualität im Bereich der eingeschossigen Wohnzone. In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2003 hält das Bau- und Verkehrsdepartement entgegen, der Regierungsrat habe unter Berufung auf Fruchtfolgeflächen Neueinzonungen keineswegs stets abgelehnt. Massgebend hiefür sei jeweils eine Interessenabwägung. Auf eine entsprechende Anfrage hin habe das Landwirtschaftsamt im Rahmen der Vorprüfung keine Einwände gegen die Einzonung erhoben (Mitbericht vom 1. März 2002). Im Übrigen erfülle der Kanton Luzern die vom Bund geforderte Sicherstellung der erforderlichen"}