{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-284_2003-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1436", "Checksum": "2589dbda0b1d51cf5a8a84b3c3ee95df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine absolute Wirkung der Begrenzung eines Siedlungsraums in der Siedlungskarte gemäss kantonalem Richtplan 1998 (Erwägung 4b). Bedeutung eines über 14 Jahre alten, mithin altrechtlichen regionalen Richtplans im Verhältnis zum neueren kantonalen Richtplan (KRP 1998). Bestätigung der in LGVE 2000 II Nr. 5 dazu entwickelten Praxis (Erwägungen 4 a-d). Einbezug eines erst kürzlich seitens der Delegiertenversammlung verabschiedeten - allerdings vom Regierungsrat im Zeitpunkt der Beurteilung der VGB - noch nicht genehmigten regionalen Richtplans (Erwägung 4c/bb mit Hinweis auf LGVE 2000 II Nr. 5 Erw. 4a). Kriterien zur Ermittlung des Baulandbedarfs (Erwägung 5a/b). Überprüfung der umstrittenen Einzonung unweit der Autobahn nach Massgabe lärmschutzrechtlich bedeutsamer Belange. Legitimation des Nachbarn hiezu bejaht (Erwägung 6c/aa). Einbezug einer innerhalb des Planungshorizonts von 15 Jahren absehbaren Verkehrszunahme (Erwägung 6c/cc). Fruchtfolgefläche: Gegebenenfalls kann auch Gelände, welches als Fruchfolgefläche bezeichnet ist, bei Bedarf und Eignung einer Wohnzone zugewiesen werden. 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Überprüfung der umstrittenen Einzonung unweit der Autobahn nach Massgabe lärmschutzrechtlich bedeutsamer Belange. Legitimation des Nachbarn hiezu bejaht (Erwägung 6c/aa). Einbezug einer innerhalb des Planungshorizonts von 15 Jahren absehbaren Verkehrszunahme (Erwägung 6c/cc). Fruchtfolgefläche: Gegebenenfalls kann auch Gelände, welches als Fruchfolgefläche bezeichnet ist, bei Bedarf und Eignung einer Wohnzone zugewiesen werden. (Erwägung 7b). | Raumplanung\n\n a.a.O., S. 525). Um Doppelgrundlagen im erwähnten Sinn handelt es sich namentlich in jenen Fällen, in denen das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - entgegen dem Grundsatz von Art. 34 Abs. 3 RPG - gegen letztinstanzliche kantonale Bau- und Planungsentscheide insoweit zulässt, als sie sich neben raumplanerischen kantonal- und bundesrechtlichen Normen gleichzeitig auf andere Bestimmungen des Bundesverwaltungsrechts stützen. Soweit das Planungsrecht sachnotwendig in einem engen Bezug zu diesen Bundesgesetzen steht, können denn auch planungsrechtliche Rügen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht werden (BGE 125 II 10, 123 II 231 ff. = Pra 86 [1997] Nr. 137, 121 II 72 ff.; Pra 1996 Nr. 75; Umwelt in der Praxis 1995, S. 525 f.; Baurecht 1/1996 Nr. 30; Haller, Rechtsmittel, in: Münch/Karlen/Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in Bausachen, Basel 1998, Rz. 10.41 ff., S. 408 ff.; ferner Haller/Karlen, Rechtsschutz im Planungs- und Baurecht, Rz. 1021a-p; Hänni, a.a.O., S. 532). Im Ergebnis kann somit die Verletzung der Ziele und Grundsätze der Raumplanung und Art. 15 RPG von Dritten vor Bundesgericht gerügt werden, soweit eine im Nutzungsplan enthaltene Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) angefochten wird. Gemäss Art. 98a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist die Legitimation im kantonalen Verfahren mindestens in gleichem Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gewährleistet. Was die Umschreibung der Legitimation betrifft, lässt sich Gleiches aus Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG entnehmen. Demzufolge kommt es in Bezug auf die Legitimation - hier wie dort - nicht etwa auf die Schutzrichtung der Norm an, auf die sich Dritte berufen. Vielmehr erscheinen grundsätzlich alle Argumente und Rechtssätze zulässig, die im Ergebnis zur Gutheissung des Antrages auf Nichteinzonung des strittigen Geländes führen (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, a.a.O., N 21 zu § 21; Ziegler, Von der Rechtsmittelvielfalt zur Einheitsbeschwerde, Diss. Basel 2003, S. 154 f. sowie Aemisegger, Aktuelle Fragen des Lärmschutzrechts in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: URP 1994 S. 441 ff., insbes. S. 451 f.; vgl. ferner - wenn auch in anderem Zusammenhang: BGE 128 II 168 Erw. 2b). Dazu gehört evidenterweise auch die Rüge, die umstrittene Einzonung verletze Bundesumweltrecht. Nach dem Gesagten kann den Beschwerdeführern die Berufung auf umweltschutzrechtliche Belange nicht mit dem Argument abgesprochen werden, die von ihnen in diesem Kontext angerufenen Normen dienten nicht ihrem Schutz. So ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführer eine besondere Nähe zum streitbezogenen Gelände haben, was ihre Legitimation begründet, mit dieser Beschwerde das Ziel der Nichteinzonung zu verfolgen (vgl. Erwägung 1b). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin auch in diesem Punkt einzutreten. bb) Die Verknüpfung von Raumplanung und Umweltschutz wird am deutlichsten in der Be-stimmung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG). Danach wird dem Planungsträger untersagt, neue Bauzonen für Wohnbauten und andere Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung in Gebieten vorzusehen, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte trotz planerischer, gestalterischer oder baulicher Vorkehren überschreiten (vgl. Art. 29 der Lärmschutz-Verordnung [LSV]). Eine neue Bauzone im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Nichtbauzone in eine Bauzone umgewandelt werden soll. Unbestrittenermassen liegt das umstrittene Gelände nicht unweit der A2 und damit im Einfluss- bzw. Störbereich dieser Nationalstrasse. Die massgebenden Belastungsgrenzwerte sind u.a. abhängig von der Nutzung der neuen Zone. Vorgesehen ist die zweigeschossige Wohnzone, die im Rahmen der Zonenzuweisung der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet wurde, was im Einklang mit Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV steht und folglich zu keinen kritischen Bemerkungen Anlass bietet (im Ergebnis gleich: LGVE 1999 II Nr. 21 Erw. 3c). Die massgebenden Belastungsgrenzwerte bei Strassenverkehrslärm finden sich im Anhang 3 zur LSV. Danach ist für das strittige Gebiet der Planungswert 55 dB tags und 45 dB nachts einzuhalten. Laut Gutachten vom 5. Februar 2002 können diese massgebenden Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II mit der geplanten Wohnzone ohne spezielle Lärmschutzmassnahmen - wenngleich nachts bloss knapp - eingehalten werden. Zum gleichen Ergebnis gelangte das Amt für Umweltschutz (AfU) in seinem Amtsbericht vom 28. Februar 2002. Davon kann ausgegangen werden, zumal nicht zu ersehen ist, inwiefern sich das Verwaltungsgericht von den fachkundig erhobenen Lärmmessungen durch die"}