{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-284_2003-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1436", "Checksum": "2589dbda0b1d51cf5a8a84b3c3ee95df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine absolute Wirkung der Begrenzung eines Siedlungsraums in der Siedlungskarte gemäss kantonalem Richtplan 1998 (Erwägung 4b). 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Überprüfung der umstrittenen Einzonung unweit der Autobahn nach Massgabe lärmschutzrechtlich bedeutsamer Belange. Legitimation des Nachbarn hiezu bejaht (Erwägung 6c/aa). Einbezug einer innerhalb des Planungshorizonts von 15 Jahren absehbaren Verkehrszunahme (Erwägung 6c/cc). Fruchtfolgefläche: Gegebenenfalls kann auch Gelände, welches als Fruchfolgefläche bezeichnet ist, bei Bedarf und Eignung einer Wohnzone zugewiesen werden. (Erwägung 7b). | Raumplanung\n\n weitem nicht erreicht. Bei der Erstellung der lärmtechnisch notwendigen Nachweise im strittigen Gebiet sei diesem Umstand Rechnung zu tragen und zumindest die absehbare LKW-Entwicklung der nächsten 10 Jahre in die Beurteilung einzubeziehen. Dieser Forderung trage das Lärmgutachten nicht Rechnung. Zur massgeblichen Lärmbelastung zähle nämlich auch der voraussehbare Lärm. Auch die der Sachplanung des Bundes zugrunde gelegte Verkehrszunahme von 15 bis 25 % werde nicht berücksichtigt. Damit stehe fest, dass bereits im Jahre 2003 die Planungswerte im Gebiet Neuhus überschritten würden. Die Neueinzonung widerspreche somit Art. 24 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) und damit auch den übergeordneten Zielen der Raumplanung, wonach Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst zu verschonen seien. Aufgrund der generellen prognostizierten Verkehrszunahme im Rahmen der Sachplanung des Bundes, der Aufhebung des Nachtfahrverbotes für LKWs, der ungebremsten Durchfahrt für 40 Tonnen LKWs sowie auch einem eventuellen Ausbau des Gotthardstrassentunnels könne bereits heute mit Sicherheit prognostiziert werden, dass in absehbarer Zeit nicht nur der Planungs-, sondern gar der Immissionsgrenzwert der Empfindlichkeitsstufe II überschritten werde. b) Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung aus, das vorgelegte Lärmgutachten zeige auf, dass die Planungswerte eingehalten seien. Abweichendes werde bestritten. Überdies sei festzuhalten, dass in Bezug auf die Lärmsituation inskünftig eher mit Verbesserungen gerechnet werden könne. Zu denken sei etwa an die vorgesehene Belagserneuerung. - Das Bau- und Verkehrsdepartement stellt in seiner Vernehmlassung die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer in diesem Punkt in Frage, da sie selber von der behaupteten Überschreitung des Planungswertes nicht betroffen seien und ihre Grundstücke bei einer Überbauung sogar vom Lärm der Autobahn abgeschirmt würden. Der Sache nach sei die Ausscheidung dieser Bauzone aus lärmschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eine neue Bauzone könne auch vorgesehen werden, wenn die Planungswerte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden könnten. Das Lärmgutachten komme zum Schluss, dass die Planungswerte im Zeitpunkt der Messung ohne zusätzliche Massnahmen knapp eingehalten seien. Damit seien die lärmrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Einzonung gegeben. Die Gestaltungsplanpflicht garantiere, dass die Planungswerte selbst bei einer künftigen Mehrbelastung der Autobahn eingehalten werden könnten. Im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens könnten die Planungswerte - soweit nötig - durch gestalterische oder bauliche Massnahmen gewahrt werden. Entsprechende Massnahmen gehörten nicht in das Nutzungsplanverfahren, weil die konkrete Ausgestaltung der Überbauung in diesem Planungsstadium noch nicht feststehe. Im Zeitpunkt der Lärmmessungen seien die Planungswerte tags deutlich und nachts knapp eingehalten gewesen. Eine Zunahme des Verkehrs von 25 % würde eine Erhöhung der Lärmbelastung um 1 dB bewirken. Die Erfahrung zeige, dass mit planerischen oder gestalterischen Massnahmen und mit verhältnismässigem Aufwand eine Herabsetzung von 5 dB erreicht werden könne. Damit sei erstellt, dass die Planungswerte im späteren Gestaltungsplanverfahren mit Hilfe von entsprechenden Massnahmen gewahrt werden könnten. c/aa) Ob den Beschwerdeführern in Bezug auf den angeschnittenen Aspekt der Lärmbelastung die Befugnis zur Beschwerdelegitimation zukommt, wirft heikle Fragen auf. In diesem Zusammenhang mag ein Blick auf den Rechtsschutz vor Bundesgericht erhellend sein, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass die Beschwerdebefugnis vor dem kantonalen Verwaltungsgericht, wie eingangs erwähnt, nach Massgabe von § 207 Abs. 1 lit. a PBG zu beurteilen ist. Diese Bestimmung bildet auch die gesetzliche Grundlage für die Beurteilung der Legitimation zur hier interessierenden umweltschutzrechtlich bedeutsamen Rüge (dazu: Erwägung 1b). Bildet eine Norm des Bundesverwaltungsrechts das Fundament eines Entscheides, muss zu dessen Anfechtung typischerweise die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergriffen werden (BGE 127 II 164 Erw. 1a). Schwierig zu beantworten ist zuweilen die Frage, wann sich ein Entscheid auf Bundesverwaltungsrecht stützt und damit der (eidgenössischen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen kann. Derartige Probleme stellen sich regelmässig im Bereich des Planungs- und Baurechts, zumal sich entsprechende Verfügungen häufig sowohl auf Bundes- als auch auf kantonales Recht stützen. Anzumerken ist, dass sich eine Verfügung auch auf Bundesrecht \"stützt\", wenn sie sich \"auf dieses hätte stützen sollen\" (Hänni,"}