{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-284_2003-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1436", "Checksum": "2589dbda0b1d51cf5a8a84b3c3ee95df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine absolute Wirkung der Begrenzung eines Siedlungsraums in der Siedlungskarte gemäss kantonalem Richtplan 1998 (Erwägung 4b). 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Überprüfung der umstrittenen Einzonung unweit der Autobahn nach Massgabe lärmschutzrechtlich bedeutsamer Belange. Legitimation des Nachbarn hiezu bejaht (Erwägung 6c/aa). Einbezug einer innerhalb des Planungshorizonts von 15 Jahren absehbaren Verkehrszunahme (Erwägung 6c/cc). Fruchtfolgefläche: Gegebenenfalls kann auch Gelände, welches als Fruchfolgefläche bezeichnet ist, bei Bedarf und Eignung einer Wohnzone zugewiesen werden. (Erwägung 7b). | Raumplanung\n\n Angesichts solcher Rahmenbedingungen ist das Bedürfnis des Beschwerdegegners und des kommunalen Planungsträgers nachvollziehbar, im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung neues Baugebiet auszuscheiden. Allerdings stellt sich die Frage, ob sich die Gemeinde hierbei von Überlegungen leiten liess, die im Einklang mit Art. 15 RPG und der dazu entwickelten Lehre und Praxis stehen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung des Bedarfs nach Wohnzonen nicht auf die Angaben abzustellen, die sich im ersten Vorprüfungsbericht vom 20. Juni 2001 finden, zumal die Gemeinde ihre ursprüngliche Planung unter dem Eindruck dieses ersten Vorprüfungsberichts modifizierte und die Bauzonengrösse gegenüber der ursprünglichen Planungsabsicht insgesamt um gut eine Hektare reduzierte. Daraufhin attestierte das (damals noch so benannte) Bau- und Verkehrsdepartement der Gemeinde im zweiten Vorprüfungsbericht vom 19. März 2002 hinsichtlich der Bauzonengrösse Bundesrechtskonformität. Bei dieser Sachlage erübrigt sich in diesem Verfahren eine umfassende Auseinandersetzung mit dem ersten Vorprüfungsbericht, denn die dort angestellte Berechnung ist teilweise überholt. Im Bericht des beigezogenen Ortsplaners vom Juni 2002 finden sich die entsprechenden Anpassungen unter Ziffer 3.3, S. 5 f. Hingewiesen sei auf die Reduktionen in den Gebieten Neuhus und Sonnhangstrasse. Ferner ist zu erwähnen, dass auf die ursprünglich vorgesehene Sonderbauzone im Gebiet Vogelsang ebenfalls verzichtet wurde. Bei der Prüfung des Bedarfs ist auf den Zonenplanvergleich abzustellen, wie er sich im zitierten Bericht zur Ortsplanung auf S. 7 präsentiert. Präzisierend ist zu vermerken, dass bei der Ermittlung des Baulandbedarfs gemäss Art. 15 lit. b RPG grundsätzlich zwischen den Zonen, welche dem Wohnen dienen, und den übrigen Bauzonen zu differenzieren ist (vgl. AGVE 2001 S. 266). Aufgrund der Darstellung der Gemeinde im Bericht zur Ortsplanungsrevision (S. 7) umfasste die Dorfzone zusammen mit den verschiedenen Wohnzonen sowie der Gewerbe- und Wohnzone gemäss Zonenplan 1992 26,7 Hektaren und gemäss Zonenplan 2001 gerade 2,07 Hektaren mehr, was 28,77 ergibt. Von 1981 bis 1991 stieg die Bevölkerungszahl in der Gemeinde von 816 Einwohnern auf 1011 und zwischen 1991 und 2001 von 1011 Einwohnern auf 1310. Mit andern Worten betrug die Steigerungsrate in den Achtzigerjahren ca. 2 % und in den Neunzigerjahren knapp 3 %. Dem Bericht zur Ortsplanungsrevision vom Juni 2002 ist zu entnehmen, dass unter Einschluss der neu einzuzonenden Wohnbauzonen nunmehr ein Fassungsvermögen zur Verfügung steht, welches für die folgende Planungsperiode insgesamt ca. 300 bis ca. 340 zusätzliche Einwohner aufnehmen kann. Angesichts des erwähnten Bevölkerungswachstums in den Achtziger- und Neunzigerjahren von jährlich 2 bis 3 % und der nachvollziehbaren Erwartung, dass sich dieser auch in Zukunft ungebrochen fortsetzen dürfte, erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer, die umstrittene Einzonung orientiere sich nicht an der Bedarfslage, als unbegründet. Die Erweiterung der Wohnbauzonen in der Gemeinde darf nach dem Gesagten als massvoll bezeichnet werden, weshalb nicht von einer Verletzung von Art. 15 RPG gesprochen werden kann. Damit dringt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dieser Hinsicht nicht durch. Weiterer Beweismassnahmen bedarf es nicht, dies umso weniger, als dem Verwaltungsgericht in diesem Rechtsmittelverfahren keine Ermessenskontrolle zukommt (Erwägung 1b). 6.- a) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die umstrittene Einzonung erweise sich auch unter lärmschutzrechtlichen Aspekten als rechtswidrig. Im angefochtenen Entscheid gehe selbst die Vorinstanz davon aus, dass die Lärmbelastung als nachteilig zu bewerten sei. Auch sie räume ein, dass es sich hier um ein lärmrechtlich problematisches Gebiet handle. Gleiches ergebe sich aus dem Lärmgutachten vom 5. Februar 2002. Diese Expertise zeige namentlich schlüssig auf, dass bei der heutigen Verkehrsbelastung auf der Autobahn die Planungswerte noch gerade knapp eingehalten werden könnten. Bereits bei einer geringen Verkehrszunahme sei dies aber bereits nicht mehr der Fall. Dass auf der Autobahn der Verkehr innert Kürze erheblich zunehmen werde, gehe aus der Stellungnahme des Verkehrs- und Tiefbauamtes vom 1. Mai 2001 hervor. Darin werde festgehalten, dass der Anteil der schweren und lärmtechnisch lauten LKWs in den letzten drei Jahren auf der Autobahn - selbst ohne Einfluss der bilateralen Verträge mit der EU - überdurchschnittlich stark gewachsen sei. In den letzten Monaten sei wegen der begrenzten Öffnung mit 34 Tonnen bzw. 40 Tonnen-Fahrzeugen eine weitere Steigerung gegenüber den ersten Jahren zu verzeichnen. Der Kulminationspunkt dieser Entwicklung sei bei"}