{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-284_2003-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1436", "Checksum": "2589dbda0b1d51cf5a8a84b3c3ee95df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine absolute Wirkung der Begrenzung eines Siedlungsraums in der Siedlungskarte gemäss kantonalem Richtplan 1998 (Erwägung 4b). Bedeutung eines über 14 Jahre alten, mithin altrechtlichen regionalen Richtplans im Verhältnis zum neueren kantonalen Richtplan (KRP 1998). Bestätigung der in LGVE 2000 II Nr. 5 dazu entwickelten Praxis (Erwägungen 4 a-d). Einbezug eines erst kürzlich seitens der Delegiertenversammlung verabschiedeten - allerdings vom Regierungsrat im Zeitpunkt der Beurteilung der VGB - noch nicht genehmigten regionalen Richtplans (Erwägung 4c/bb mit Hinweis auf LGVE 2000 II Nr. 5 Erw. 4a). Kriterien zur Ermittlung des Baulandbedarfs (Erwägung 5a/b). Überprüfung der umstrittenen Einzonung unweit der Autobahn nach Massgabe lärmschutzrechtlich bedeutsamer Belange. Legitimation des Nachbarn hiezu bejaht (Erwägung 6c/aa). Einbezug einer innerhalb des Planungshorizonts von 15 Jahren absehbaren Verkehrszunahme (Erwägung 6c/cc). Fruchtfolgefläche: Gegebenenfalls kann auch Gelände, welches als Fruchfolgefläche bezeichnet ist, bei Bedarf und Eignung einer Wohnzone zugewiesen werden. 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Überprüfung der umstrittenen Einzonung unweit der Autobahn nach Massgabe lärmschutzrechtlich bedeutsamer Belange. Legitimation des Nachbarn hiezu bejaht (Erwägung 6c/aa). Einbezug einer innerhalb des Planungshorizonts von 15 Jahren absehbaren Verkehrszunahme (Erwägung 6c/cc). Fruchtfolgefläche: Gegebenenfalls kann auch Gelände, welches als Fruchfolgefläche bezeichnet ist, bei Bedarf und Eignung einer Wohnzone zugewiesen werden. (Erwägung 7b). | Raumplanung\n\n erinnern, dass der KRP 1998 erst 10 Jahre nach der Genehmigung des erwähnten regionalen Richtplans verabschiedet wurde. Diese Hinweise auf markante Eckdaten der Rechtsetzungs- und Planungsgeschichte machen deutlich, dass der alte regionale Richtplan hinsichtlich seines Gehalts in den Hintergrund getreten ist. Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt der Genehmigung des erwähnten regionalen Richtplans - 14. März 1989 - kurze Zeit noch das alte kantonale Baugesetz vom 15. September 1970 (a BauG) in Kraft war. Damals beruhte der regionale Richtplan auf § 13 aBauG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kam den regionalen Richtplänen bloss \"wegleitende\" Bedeutung zu, und es konnte von ihnen selbst in wesentlichen Punkten abgewichen werden, wenn wichtige Gründe wie veränderte Verhältnisse oder Anschauungen sowie Detailstudien solches bedingte (LGVE 2000 II Nr. 5 Erw. 6b/cc mit weiteren Hinweisen). Die Relativität des altrechtlichen regionalen Richtplans lässt sich auch durch ein weiteres Argument untermauern. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, schliessen Lehre und Rechtsprechung gegebenenfalls selbst ein Abweichen vom kantonalen Richtplan durch die nachgeordneten Planungsorgane nicht aus (BGE 119 Ia 367 f.). Wenn schon eine gewisse Flexibilität gegenüber kantonalen Richtplänen als zulässig bezeichnet wird, muss dies umso mehr bei altrechtlichen regionalen Richtplänen gelten, zumal diese, wie erwähnt, bloss \"wegleitende\" Aussagen enthalten. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Neueinzonung des strittigen Geländes nicht der zur Zeit noch in Kraft stehende alte regionale Richtplan entgegen gehalten werden. bb) Hinzu kommt, dass der zitierte regionale Richtplan derzeit in Revision steht. Nach Lage der Akten enthält der bereits am 6. Mai 2003 von der Delegiertenversammlung beschlossene Richtplan nun eine etwas modifizierte Richtplankarte, die offenkundig ebenfalls bloss orientie-renden Inhalt aufweist. Darauf ist deutlich zu erkennen, dass das Siedlungsgebiet im hier interessierenden Gelände offenbar eine gewisse Entwicklung erfahren soll und zwar in Richtung des Geländes, das der kommunale Planungsträger für die Erweiterung der Wohnzonen gewählt hat. Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass dieser Richtplan noch nicht in Kraft steht, kann doch daraus zur Stunde immerhin gefolgert werden, dass die Gremien der von der regionalen Richtplanung erfassten Gemeinden allem Anschein nach nichts gegen eine Erweiterung der Wohnzonen im interessierenden Gelände artikulieren wollten. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Auch wenn dieser überarbeitete regionale Richtplan vom Regierungsrat zur Zeit formell noch nicht genehmigt worden ist, darf er im vorliegenden Kontext in der skizzierten Weise beachtet werden, gilt es doch auch in diesem Verfahren die aktuellste Richtplanstrategie im Auge zu behalten (grundlegend: LGVE 2000 II Nr. 5 Erw. 4a). Auch dieser Aspekt erhellt, dass mit Blick auf den Aspekt \"regionale Richtplanung\" nichts gegen die umstrittene Einzonung eingewendet werden kann. Mit diesen Überlegungen muss es in diesem Punkt sein Bewenden haben. d) Zusammenfassend steht im Sinne eines Zwischenergebnisses fest, dass die Zuweisung des umstrittenen Geländes in die Wohnzone der regionalen Richtplanung nicht widerspricht. Ferner ist festzuhalten, dass die Neueinzonung im Einklang mit dem KRP 1998 steht, sofern der Bedarf für die Erweiterung der Wohnzonen nachgewiesen ist, die Nutzungsreserven weitgehend ausgeschöpft sind, die Erschliessung rechtlich und technisch sichergestellt wird und Gewähr besteht, dass das neu eingezonte Land innert angemessener Frist zur Überbauung freigegeben wird. Wie es sich damit verhält, wird zu überprüfen sein. 5.- Für die Beurteilung des Zonenplanes sind vorab die im öffentlichen Interesse festgelegten Ziele und Grundsätze des Bundesrechts und des kantonalen Rechts zu berücksichtigen. Dazu gehören die Ziele und Planungsgrundsätze, wie sie in Art. 1 und Art. 3 RPG umschrieben sind, vor allem auch die Vorschriften von Art. 14 f. RPG über die Nutzungspläne (BGE 117 Ia 307 Erw. 4b mit weiteren Verweisen). Nach Art. 15 RPG umfassen die Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Diese im Bundesrecht verankerte Umschreibung der Bauzone bindet die Kantone. Diese dürfen den Begriff weder enger noch weiter fassen (Hänni, a.a.O., S. 148). a) Bekanntlich wurden hierzulande in den Nachkriegsjahren überall zu grosse Bauzonen ausgeschieden. Die Gründe hierfür sind vielschichtig und brauchen im Einzelnen nicht nachgezeichnet zu werden (zum Ganzen: Bericht über den Stand und die Entwicklung der Bodennutzung und Besiedlung in der Schweiz [Raumplanungsbericht 1997], in: BBl 1988 I"}